Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. August 1996
§ 223
§ 223 – Neuorganisation der landesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand
(1) Die Selbstverwaltungen der landesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand erstellen Konzepte zur Neuorganisation und legen sie den jeweiligen Landesregierungen bis zum 31. Dezember 2008 vor. Die Konzepte enthalten eine umfassende Prüfung der Möglichkeiten, die Zahl der landesunmittelbaren Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand auf einen pro Land zu reduzieren. (2) Die Länder setzen die Konzepte nach Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2009 um. Dabei ist eine angemessene Vertretung der Interessen von Ländern, Kommunen und Feuerwehrverbänden in den Selbstverwaltungsgremien sowie eine ortsnahe Betreuung der Versicherten und Unternehmen sicherzustellen.
Kurz erklärt
- Die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand müssen bis zum 31. Dezember 2008 neue Organisationskonzepte erstellen.
- Diese Konzepte sollen prüfen, ob die Anzahl der Unfallversicherungsträger auf einen pro Bundesland reduziert werden kann.
- Die Länder müssen die erstellten Konzepte bis zum 31. Dezember 2009 umsetzen.
- Bei der Umsetzung ist eine angemessene Vertretung von Ländern, Kommunen und Feuerwehrverbänden in den Gremien wichtig.
- Es muss sichergestellt werden, dass die Versicherten und Unternehmen vor Ort gut betreut werden.